AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bei Auftragserteilung werden die nachfolgenden Angaben für alle Auftraggeber Vertragsbestandteil
§ 1 Vertragsgegenstand
1. Die NORAA CLEAN Reinigungsservice, im Folgenden NORAA CLEAN genannt, erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von NORAA CLEAN in Textform bestätigt werden.
3. Die Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und in Textform anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch NORAA CLEAN bedarf es nicht.
4. NORAA CLEAN arbeitet als selbständiges unabhängiges Unternehmen. Sie ist bemüht, entsprechend der Aufgaben und Terminvorgaben des Auftraggebers, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Auftraggebers, insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter, in jeder möglichen Form zu vertreten.
5. Die Erteilung eines Einzelauftrages erfolgt nach vorheriger Absprache durch Übermittlung eines entsprechenden Auftrages durch den Auftraggeber an die Auftragnehmerin. In der Einzelbeauftragung werden die konkreten Details der Leistung festgelegt. Soweit keine in Textforme Festlegung im Einzelauftrag getroffen wurde, wird der Inhalt des Einzelauftrages durch die mündlichen Absprachen zwischen den Vertragsparteien bestimmt. Hinsichtlich derjenigen Punkte, die in dem in Textformen Einzelauftrag festgelegt sind, gehen diese Festlegungen einer etwaigen abweichenden mündlichen Absprache vor. Einer gesonderten Annahmeerklärung bezüglich des in Textformen Einzelauftrages durch die Auftragnehmerin bedarf es nicht. Die Auftragnehmerin kann jedoch in Rahmen der vorherigen Absprache einen Einzelauftrag jederzeit ablehnen. Eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung entsteht erst mit Erbringung und gegebenenfalls Überlassung der jeweiligen Leistung.
§ 2 Leistungsbeschreibung, Leistungsumfang, Auftragserteilung
1. Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.
2. Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt die Firma NORAA CLEAN hinsichtlich ihrer Mitarbeiter selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.
3. Es steht der Firma NORAA CLEAN frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein.
4. Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Erteilung eines Kundenauftrags durch den Auftraggeber (Angebot) und dessen Annahme durch die Firma NORAA CLEAN zustande. Der Auftraggeber ist an die Erteilung des Kundenauftrages (Angebot) zwei Wochen gebunden.
4.1. Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im in Textformen Auftrag beschrieben.
4.2. Die Firma NORAA CLEAN wird den Auftraggeber in periodischen Abständen über das Ergebnis ihrer Tätigkeit in Kenntnis setzen. Die Vertragspartner können im Vertrag einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen vereinbaren.
4.3. Ist der Firma NORAA CLEAN die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrages tatsächlich nicht möglich, so hat sie den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
4.4. Die Firma NORAA CLEAN stellt die zur Leistungserbringung nötigen Gerätschaften und das nötige Personal, sofern der Auftraggeber nicht über entsprechendes Gerät oder Räumlichkeiten verfügt, es sei denn, individualvertraglich ist etwas anderes vereinbart. Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.
4.5. Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in Textformer Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrages wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich in Textform mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, kann der Überprüfungsaufwand hierfür von der Firma NORAA CLEAN bei vorheriger Ankündigung berechnet werden, sofern der Auftraggeber dennoch auf der Überprüfung des Änderungsantrages besteht.
§ 3 Pflichten, Erfüllungsgehilfen
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, NORAA CLEAN rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern.
2. NORAA CLEAN ist verpflichtet, die Leistung entsprechend den vertraglich vereinbarten Vorgaben unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 termin- und fachgerecht zu erbringen.
2.1. Der Auftraggeber stellt der Firma NORAA CLEAN die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Mittel wie Wasser, elektrische Energie, Papier- und sonstige Abfalltonnen, Seife für Seifenspender, Handtücher und Toilettenpapier, sowie die für die Unterbringung der Reinigungsmittel und -geräte erforderlichen verschließbaren Räume, Schränke o.ä. unentg. zur Verfügung.
2.2. Der Auftraggeber verschafft den Mitarbeitern der Firma NORAA CLEAN freien Zugang zu den zu reinigenden Räumlichkeiten. Er trifft die notwendigen organisatorischen und ggf. baulichen Maßnahmen, um die Firma NORAA CLEAN in die Lage zu versetzen, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Hierzu zählt auch die Sicherstellung des Zugangs ihrer Mitarbeiter zum Reinigungsobjekt und das Verschließen des Reinigungsobjektes nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit.
2.3. Vor Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter der Firma NORAA CLEAN in sämtliche vorhandene, für die Auftragsausführung relevante, technische Einrichtungen des Auftragsobjektes und in die Gesamtanlage einzuweisen, sowie jegliche mögliche Gefahrenquelle ausdrücklich zu beschreiben.
3. NORAA CLEAN ist nicht verpflichtet, jeden Auftrag höchstpersönlich auszuführen. Sie ist berechtigt, sich der Hilfe von Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Sie sichert dabei eine sach- und termingerechte Aufgabenerfüllung sowie die fachliche Qualifikation ihrer Erfüllungsgehilfen zu. Vertragspartner verbleibt jedoch auch in diesem Fall NORAA CLEAN.
4. NORAA CLEAN erbringt ihre Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als selbständige Unternehmerin.
5. Für den Fall ihrer Verhinderung wird NORAA CLEAN den Auftraggeber hiervon unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung in Kenntnis setzen.
§ 4 Termine
1. Verbindliche Terminabsprachen sind in Textform festzuhalten beziehungsweise von NORAA CLEAN in Textform zu bestätigen.
2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung von NORAA CLEAN aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie zum Beispiel Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, kann der Kunde und die NORAA CLEAN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Befindet sich NORAA CLEAN in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er NORAA CLEAN in Textform eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4. Beendet der Auftraggeber vertraglich vereinbarte Aufträge über einmalige Dienstleistungen nach Vertragsschluss aber vor Leistungsbeginn, nachfolgend als Stornierung bezeichnet, so bleibt es NORAA CLEAN vorbehalten, Stornierungskosten zur Kompensation des Erfüllungsschadens zu verlangen. Im Falle der Geltendmachung durch NORAA CLEAN wird die Höhe der Stornierungskosten sich in Abhängigkeit der Kurzfristigkeit vor dem geplanten Leistungsbeginn bemessen. Es bleibt dem Auftraggeber nachgelassen, NORAA CLEAN gegenüber den Nachweis zu führen, dass der tatsächlich entstandene Schaden kleiner als die Stornierungskosten ausgefallen ist.
§ 5 Vorzeitige Auflösung
1. NORAA CLEAN ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.1. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
1.2. der Kunde fortgesetzt, trotz in Textformer Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie zum Beispiel Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
1.3. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der NORAA CLEAN weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der NORAA CLEAN eine taugliche Sicherheit leistet;
1.4. über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt.
2. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn NORAA CLEAN fortgesetzt, trotz in Textformer Abmahnung mit einer Nachfrist von 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
§ 6 Entgelt, Preisanpassungen
1. Der Auftraggeber zahlt NORAA CLEAN nach Erbringung der jeweiligen im Einzelauftrag definierten Leistung und ordentlicher Rechnungsstellung unter Angabe des Finanzamtes und der Steuernummer für Leistungen ein jeweils individuell auszuhandelndes Entgelt, zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
2. Mit dem Entgelt sind sämtliche Leistungen von NORAA CLEAN aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag abgegolten. Dies gilt auch für sämtliche Ansprüche der von NORAA CLEAN zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen eingesetzten Personen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Anspruch der NORAA CLEAN für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. NORAA CLEAN ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
3. Sofern die Honorierung der NORAA CLEAN nicht zusätzlich und in Textform geregelt ist, wird die erbrachte Leistung durch NORAA CLEAN nach Zeitaufwand auf Stundenbasis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (wenn die Höhe nicht gesondert vereinbart wurde, gilt ein ortsüblicher, angemessener und branchenüblicher Stundensatz als vereinbart) und der anfallenden Auslagen, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Beauftragung abgerechnet.
4. NORAA CLEAN ist in jedem Fall berechtigt, Vorauszahlungen und auch angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen der erbrachten Leistung und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert. Bis zur Bezahlung der jeweiligen Vorschussrechnung oder Abschlagsrechnung durch den Auftraggeber ist NORAA CLEAN berechtigt, ihre vertraglich geschuldete Leistung einzustellen und erst nach Erhalt des Rechnungsbetrages fortzusetzen.
5. Alle Leistungen der NORAA CLEAN, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Entgelt abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der NORAA CLEAN erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
6. Leistungen, die von der Firma NORAA CLEAN auf Wunsch des Auftraggebers an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen oder nachts durchgeführt werden, werden mit den in der Tarifregelung für das Gebäudereinigerhandwerk festgeschriebenen Aufschlägen berechnet. Vereinbarte Sonderleistungen bzw. zusätzliche Leistungen werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
7. NORAA CLEAN ist berechtigt, die Preise nach pflichtgemäßem Ermessen anzupassen. Dies gilt insbesondere bei Erhöhung der tariflichen Entgelte der Mitarbeiter sowie bei einer Erhöhung der Materialkosten.
Die Preisanpassung muss für den Kunden zumutbar sein und ist spätestens 6 Wochen vor Inkrafttreten mitzuteilen.
Das Recht zur Preisanpassung gilt nicht bei Einzelaufträgen innerhalb der ersten 4 Monate nach Vertragsabschluss.
§ 7 Geheimhaltungsverpflichtung
1. NORAA CLEAN verpflichtet sich, über alle ihr in Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt gewordenen oder bekannt werdenden vertraulichen Informationen und insbesondere über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers (insbesondere Vertragsbeziehungen, Abschlüsse, Geschäfte oder besonderen Angelegenheiten des Auftraggebers) absolute Verschwiegenheit zu bewahren.
2. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf sämtliche Mitarbeiter, Beauftragte und sonstige Erfüllungsgehilfen NORAA CLEAN ohne Rücksicht auf die Art und rechtliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit.
§ 7a Datenschutz
1. NORAA CLEAN, Elsestraße 144, 32278 erhebt personenbezogene Daten des Auftraggebers zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung unserer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten.
Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Auftraggebers ist möglich. Für Fragen und Anträge auf Löschung, Korrektur oder Sperrung personenbezogener Daten sowie Erhebung, Verarbeitung und Nutzung kann sich der Auftraggeber an folgende Adresse wenden:
NORAA CLEAN Reinigungsservice
vertreten durch die Geschäftsführung
Elsestraße 144
32278 Kirchlengern
Unsere Datenschutzerklärung ist unter dem folgenden Link einzusehen:
www.noraaclean.de/datenschutzbestimmung.html
§ 8 Zahlung
1. Das Entgelt ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungenen in Textform vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe (8 % über dem Basiszinssatz p.A.).
Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzuges, NORAA CLEAN die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwaltes. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann NORAA CLEAN sämtliche im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiter ist NORAA CLEAN nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich NORAA CLEAN für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der NORAA CLEAN aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der NORAA CLEAN in Textform anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
§ 8a Elektronische Rechnungsübermittlung
1. Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden per E-Mail im PDF Format übersandt.
§ 9 Gewährleistung / Sachmängel (allgemein)
1. Sachmängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Ist der Auftraggeber Kaufmann, der den Reparaturauftrag in dieser Eigenschaft erteilt hat, verjähren Sachmängelansprüche in einem Jahr ab Ablieferung.
2. Unberührt bleiben Ansprüche des Auftraggebers aus der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, dort gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 9a Ausschluss der Gewährleistung / Sachmängel für Teppiche, Auslegware, Polstermöbel u.ä., Plexiglasreinigung, Solar- und Photovoltaikanlagen, Fensterreinigung / Plissees
1. NORAA CLEAN bietet keine Gewährleistung bei der Reinigung von Auslegware, fest und lose verlegten Teppichen, sowie Polstermöbeln u.ä. Dem Auftraggeber ist bekannt, welche Risiken bei einer Reinigung von Teppichen u.ä. entstehen können (z.B. Verfärbung, Verwellung, Ablösung vom Untergrund etc.).
2. NORAA CLEAN bietet keine Gewährleistung bei der Reinigung von Plexiglas sowie Solar- und Photovoltaikanlagen.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei einer Reinigung von Plexiglas aufgrund der weichen Beschaffenheit des Materials ein leichtes Verkratzen nicht verhindert werden kann. Dies gilt unabhängig von der verwendeten Reinigungsmethode. Ein leichtes Verkratzen der Plexiglasoberfläche stellt damit keinen Mangel dar.
3. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei der Reinigung von Solar- und Photovoltaikanlagen seitens NORAA CLEAN keine Gewähr für die anschließende technische Funktionsfähigkeit der Anlage übernommen werden kann.
Der Auftraggeber hat insoweit selbst dafür Sorge zu tragen bzw. sich zu informieren, inwieweit nach den Vorgaben des Herstellers eine Reinigung derartiger Anlagen zulässig bzw. möglich ist.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei einer Reinigung von Einscheibensicherheitsglas (ESG) aufgrund der Beschaffenheit des Materials ein Verkratzen der Oberfläche nicht verhindert werden kann. Dies gilt unabhängig von der verwendeten Reinigungsmethode. Ein leichtes Verkratzen der Oberfläche stellt damit keinen Mangel dar.
Weiter kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass durch die Reinigung derartiger Anlagen deren Leistungsfähigkeit und / oder Effizienz erhalten oder gar gesteigert wird.
4. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Plissees (Innen-Rollos) sehr anfällig sind für altersbedingte Brüchigkeit. Es kann daher bei der Fensterreinigung zu Beschädigungen an Stoff und Führdraht kommen. Schäden an Plissees und deren Aufhängung sind daher von der Gewährleistung bzw. Haftung ausgenommen.
5. Die vorgenannten Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse gelten ausdrücklich nicht bei Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit seitens der NORAA CLEAN oder ihrer Mitarbeiter. Der Verschuldensnachweis obliegt dem Auftraggeber.
§ 10 Haftung
1. Die Firma NORAA CLEAN haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldungsunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Firma NORAA CLEAN ausschließlich nach den Vorschriften des Produktionshaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet die Firma NORAA CLEAN in demselben Umfang.
§ 11 Ordentliche Kündigung
1. Unbeschadet der Vorschrift des § 5 kann der Vertrag beiderseits ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.
2. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sind die beiderseitigen Leistungen vertragsgemäß zu erbringen.
3. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz der NORAA CLEAN. NORAA CLEAN ist allerdings berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch an jedem anderen für diese zuständiges Gericht geltend zu machen.
3. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
Stand: 01.05.2022